Satzung
nach der Mitgliederversammlung vom 24.3.2000§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Anrath"; nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V." (eingetragener Verein). Der Sitz des Vereines ist Willich-Anrath.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
1. Pflege heimatlichen Brauchtums,
2. Förderung von Kunst und Kultur.
3. Förderung des Zusammenlebens in Anrath.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Erstellung des "Anrather Heimatbuches",
2. Wechselnde Ausstellungen,
3. Brauchtumsveranstaltungen, Erhaltung, Förderung und Belebung des Kulturlebens in Anrath sowie Unterstützung der Vereine in diesem Bemühen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Willich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Stadtteil Anrath zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede. Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn
a) das Vereinsinteresse schwer geschädigt wurde oder der Verbleib dem Vereinsansehen schadet,
b) der Beitrag trotz Aufforderung innerhalb des laufenden Geschäftsjahres nicht bezahlt wird.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluß vom Vorstand Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen Vorstandsentscheidungen ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich.
§4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Halbjahr des Kalenderjahres fällig.
§5 Finanzen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Kassenführer / die Kassenführerin legt anläßlich der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht des vergangenen Geschäftsjahres vor.
Der Kassenführer ist gehalten, auf sparsame Wirtschaftsführung zu achten. Ausgaben, die den Betrag von DM 500,-- überschreiten, bedürfen der Genehmigung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden, soweit kein entsprechender Vorstandsbeschluß vorliegt.
§6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzendem / Vorsitzender und 2. Vorsitzendem / Vorsitzender,
b) Geschäftsführer / Geschäftsführerin und stellvertretendem Geschäftsführer / stellvertretender Geschäftsführerin,
c) Kassenführer / Kassenführerin und stellvertretendem Kassenführer / stellvertretender Kassenführerin,
d) 8 Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Turnusgemäß scheidet jedes Jahr eine Hälfte aus; d. h. daß in einem Jahr 1. Vorsitzender, Geschäftsführer, Kassierer und eine Hälfte der Beisitzer neu gewählt werden, während im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende, stellvertretende Geschäftsführer, stellvertretende Kassenführer sowie die andere Hälfte der Beisitzer zur Wahl anstehen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Einladungen zu Vorstandssitzungen müssen mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich durch den Geschäftsführer In Absprache mit dem Vorsitzenden erfolgen. Die Tagesordnung muß mit der Einladung bekanntgegeben werden. Über die Vorstandssitzungen sind vom Geschäftsführer Protokolle anzufertigen.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die schriftliche Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
b) Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung,
g) Beratung des Jahresprogrammes,
h) Beschlußfassung über eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlung gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, welche die folgenden Bereiche näher regelt:
a) Modalitäten der Mitgliederversammlung, soweit nicht in der Satzung geregelt,
b) Grundsätze der Vorstandssitzungen,
c) Verantwortungsbereiche im Vorstand,
d) Jahresplanung der Vereinstätigkeiten,
e) Aktivitätenkreise.
Über die Mitgliederversammlung ist jeweils vom Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen, in dem alle Beschlüsse wiedergegeben sind. Das Protokoll ist vom Geschäftsführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind 5 Jahre aufzubewahren.
§8 Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen
Jedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse Im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich. Sollten die vier Fünftel nicht zustande kommen, muß eine Auflösungsversammlung innerhalb von sechs Wochen schriftlich einberufen werden. Bei der Auflösungsversammlung kann mit vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden.
§9 Abstimmungsmodalität
Abstimmungen (bei Wahlen) müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Bei Wahlen muß die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges des die Versammlung leitenden Vorstandsmitgliedes und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wahlleiter übertragen werden. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Im übrigen bestimmt der Versammlungs- bzw. Wahlleiter die Art der Abstimmung.
Willich-Anrath, den 24. März 2000
H. Peter Enger Karla Meiendresch
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende